
Fassung vom 26. Mai 2026
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen CleeKids – Kinder- und Jugendförderverein Cleeberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 35428 Cleeberg (Langgöns).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Cleeberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Sinne des §52 Abs 2 Nr. 4 & 7 der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut, er sieht ausschließlich und unmittelbar seine Aufgaben im Sinne der Gemeinnützigkeit.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Annahme durch den Vorstand erworben. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber keine Rechtsmittel zu.
(3) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder*innen den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder*innen sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(4) Die Mitglieder*innen sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
(7) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche formlose Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit Eintreffen wirksam. Eine Rückzahlung von Beiträgen erfolgt nicht, auch nicht anteilig. Ebenso kann der Verein keinen anteiligen Mitgliedsbeitrag ein-/nachfordern.
(8) Mit der Mitgliedschaft im Widerspruch ist eine rechtskräftige Verurteilung insbesondere wegen folgender Straftaten:
Mit der Mitgliedschaft im Widerspruch ist die aktive, passive oder ehemalige Mitgliedschaft in einer eingetragenen oder nicht-eingetragenen Vereinigung, Partei und/oder sonstigem Zusammenschluss, welche nationalistische, verfassungsfeindliche, rassistische, menschenfeindliche, ausländerfeindliche, religiöse, homophobe, frauen- und/oder männerfeindliche Positionen und/oder Positionen vertritt, welche in der (politischen) Weltanschauung radikal oder extremistisch sind. Dies gilt insbesondere für. in Deutschland verbotene Vereinigungen, Parteien und Zusammenschlüsse.
(9) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat.
Der Vorstand kann bei ehemaligen Mitgliedschaften der oben genannten über eine Ausnahme entscheiden, wenn sich die Person ausdrücklich und glaubhaft von diesen Ansichten distanziert.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Zudem sind ihm die Gründe mindestens zwei Wochen vor der Anhörung mitzuteilen.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
§5 Beiträge
Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern.
(2) Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei die Beisitzer von der Vertretung ausgeschlossen sind.
(3) Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4)Die Aufgabenverteilung erfolgt durch den Vorstand‘ nach einer aufzustellenden Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte ehrenamtlich.
(7) Den Mitgliedern des Vorstands wird keine Vergütung gezahlt. Der Verein kann den Vorständen auf Antrag ihre tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen erstatten.
(8) Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(9) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(10) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von 5 Tagen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(11) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail, Social Media oder online) oder fernmündlich ohne die Einhaltung der Einberufungsfrist gefasst werden, wenn alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
(12) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(13) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(14) Zur Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist es notwendig, dass ihm/ihr mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung das Misstrauen aussprechen. Im Falle einer Abwahl muss unverzüglich nachgewählt werden.
(15) Die Beisitzer unterstützen den geschäftsführenden Vorstand in der Vereinsarbeit und übernehmen auf Beschluss des Vorstands bestimmte Aufgabenbereiche. Der erweiterte Vorstand hat. beratende Funktion; Stimmrecht besteht nur, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung dies vorsieht. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§8 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
(1) Für die Dauer von zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung bis zu zwei Kassenprüfer/innen mit einfacher Mehrheit. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied sein.
(2) Die Kassenprüfer*innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des*r Schatzmeister in sowie der übrigen Vorstandsmitglieder*innen. Kassenprüfer*innen nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer*innen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Einladung muss eine vorläufige Tagesordnung beigefügt sein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform. Als Textform gelten auch digitale Mitteilungen per E-Mail oder über eine geschlossene Gruppe auf Social Media.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder*innen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit. Beschlüsse können· auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird allen Mitgliedern die Beschlussvorlage per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als nicht abgegeben. Nicht erschienenen Mitglieder können sich bei der Beschlussfassung auf Grundlage einer schriftlichen Vollmacht durch erschienene Mitglieder vertreten lassen.
(5) Anträge für Mitgliederversammlungen können von allen Mitgliedern eingebracht werden. Anträge für die Mitgliederversammlung sollen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung dem Vorstand zugehen. Antrags- und Rederecht hat jedes Mitglied.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem*der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen*deren Verhinderung von seinem*ihrem Stellvertreter*in oder die*den Kassenführer*in geleitet. Ist keine*s dieser Vorstandsmitglieder*innen anwesend, so bestimmt die Versammlung den*die Leiter*in mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der*die Versammlungsleiter*in bestimmt eine*n Protokollführer*in.
(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder*innen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit. Beschlüsse können· auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird allen Mitgliedern die Beschlussvorlage per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als nicht abgegeben. Nicht erschienenen Mitglieder können sich bei der Beschlussfassung auf Grundlage einer schriftlichen Vollmacht durch erschienene Mitglieder vertreten lassen.
(8) Die Mitgliederversammlung kann als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Die Durchführung von Mitgliederversammlungen in Form von Video- oder Telefonkonferenzen richtet sich nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Verfahrensregelung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(9) Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand Rechenschaft verlangen.
(10) Bei Wahlen ist die Person gewählt, welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Herrscht auch bei Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(12) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder*innen es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungsanträge muss die Mitgliederversammlung beschließen. Es müssen zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Satzungsänderung zustimmen.
(2) Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zusammen angekündigt werden.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern schriftlich bzw. per E-Mail mitgeteilt werden.
§11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Langgöns zum Zweck von Investitionen an die Kindertagesstätte Regenbogen in Cleeberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§12 Datenschutz
(1) Zur Führung der Mitgliederdatei werden die durch die Beitrittserklärung erhaltenen Daten der Mitglieder (z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse) unter strenger Beachtung der Datenschutzbestimmungen gespeichert, verarbeitet und zur Kontaktaufnahme für Vereinszwecke genutzt werden. Die Daten werden keinen Dritten zugänglich gemacht.
(2) Alle Vereinsmitglieder haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.
§13 Vereinsordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Vereinsordnung beschließen.
§14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.05.2026 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
